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Wo Teiche plätschern und

die Gemeinschaft erblüht

Platzordnung (ENTWURF)

  • Autorenbild: WWPT
    WWPT
  • 12. März
  • 9 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 26. März


Wohnwagenpark Teesdorf

 

  1. Allgemein

Der Wohnwagenpark wurde als Gelände zur Erholung und Regeneration für Wohnwagen- und Mobilheimeigentümer mit der Möglichkeit der Badeteichnutzung errichtet. Die angeführten Punkte wurden insbesondere aufgrund der entsprechenden Bescheide der zuständigen Behörden, das sind u.a. die wasserrechtlichen Bescheide zum Schutz des Grundwassers und zur Erhaltung der Landschaft, der Bescheid nach dem NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetz in sinngemäßer Anwendung sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Gelände, ausgearbeitet.

 

  1. Geltungsbereich

Die vorliegende Platzordnung wird mit Unterfertigung des Übernahmeprotokolls und in Folge des Mietvertrags integrierender Bestandteil des Mietvertrages und gilt somit bis zur Auflösung desselben als bindend für beide Vertragspartner.

 

Der Mieter ist damit berechtigt, sich über die Zufahrt zu und vereinbarungsgemäße Nutzung seiner Parzelle hinausgehend, auf dem Gelände des Wohnwagenparkes im Rahmen der Bestimmungen der Platzordnung aufzuhalten und die allgemeinen Flächen und Einrichtungen des Platzes zu benützen.

 

Der Mieter und seine Benützer (engere Familie bzw. Lebensgefährten) verpflichten sich, ab Mietbeginn die Richtlinien dieser Platzordnung (PO) genau einzuhalten und auch ihre eventuellen Besucher auf die Befolgung der Bestimmungen hinzuweisen. Die Parzelle ist mit einem gut lesbaren dauerhaften Parzellennummernschild im Bereich des Zuganges zu versehen. Die Änderung von Namen, Adresse oder Telefonnummer ist dem Vermieter umgehend bekanntzugeben.

 

  1. Überwachung

Der Platzwart und die Eigentümer bzw. von diesen oder der Verwaltung bekanntgemachte Bevollmächtigte sind berechtigt, in angemessener Form für die Einhaltung der PO zu sorgen, Beanstandungen bzw. Weisungen auszusprechen, den Einlass von Personen zu verweigern oder sie kurzfristig des Platzes zu verweisen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Sicherheit und Ruhe im Sinne der PO erforderlich ist. Diesen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

 

  1. Nutzung der gemieteten Parzelle


4.1. Objekte

Es ist zulässig auf der Parzelle ein mobiles Objekt auf einem Fahrgestell zu platzieren. Nebenobjekte wie Werkzeughütte dürfen max. 6m² Grundfläche und eine max. Höhe von 2,5m aufweisen. Sämtliche Objekte am Grundstück dürfen max. 20% der Fläche der Gesamtparzellengröße einnehmen.

 

Sämtliche Baumaßnahmen/Umbauarbeiten/Veränderungen der Parzelle sind vor Beginn der Arbeiten mit der Verwaltung schriftlich abzuklären und genehmigen zu lassen.

 

Rundumverkleidungen um das mobile Objekt dürfen nicht fix mit dem Boden verbunden sein. Bei mobilen Objekten, die über einen Gasanschluss verfügen, müssen gem. Behördenvorgabe weiterhin zwei Seiten der Rundumverkleidung Zwecks Belüftung frei bleiben bzw. über eine entsprechende Belüftung durch entsprechende Lüftungsschlitze verfügen.

 

Der Zugang zu den Hauptanschlüssen (z.B. Wasseranschluss) müssen für die Verwaltung zugänglich sein.

 

Änderungen am zugewiesenen Parkplatz sind ebenfalls vor Beginn der Arbeiten von der Verwaltung schriftlich genehmigen zu lassen.

 

4.2. Brandschutz

Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes ist an den Grundgrenzen zu benachbarten Parzellen ein Abstand in ausreichender Breite (60cm) einzuhalten.

 

  1. Einfriedung

5.1. Parzelleneinfriedung Innen

Einfriedungslösungen (z.B. Zäune, Sträucher, usw.) sind vor Beginn der Arbeiten mit der Verwaltung schriftlich abzuklären und genehmigen zu lassen. Dabei ist auf die Stabilität und die Sicherheit zu achten, damit andere Mieter nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.

 

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass etwaiger Grünwuchs max. 20cm über den Zaun ragen darf, um die Benützung der Allgemeinflächen (z.B. Zufahrtsstraße) zu gewährleisten.

 

5.2. Parzelleneinfriedung an Außengrenzen

Bei Parzellen, die an einer Außengrenze des Wohnwagenparkes liegen, muss die Einfriedung in Höhe und Standsicherheit eines Außenzaunes (mind. wie der bestehende Zaun) erhalten bleiben. Der bestehende Wildzaun ist nicht zu beschädigen oder mit Planen zu behängen.

 

5.3. Wasserparzellen

Es dürfen als Zugang zum Wasser verankerte Stufen oder eine Treppe in der vorgegebenen Neigung verlegt werden. Die Errichtung von Bade- oder Schwimmstegen und Sprungbrettern ist verboten.

 

Der Uferstreifen ist von jeglichem Humusbelag und Pflanzenbewuchs freizuhalten.

 

Bäume, Sträucher etc. in Teichnähe sollen. wenn die Laubkrone die Parzellengrenze wasserseitig überragen würde, nur mit Nadelgehölzen erfolgen, um einen starken Laubeintrag in die Teiche zu vermeiden. Gegen Schilf-, Binsen-, Rohrkolben und ähnlichen gewässerreinigenden Uferbewuchs besteht kein Einwand.

 

  1. Badeteichnutzung

Die Grundwasserteiche für die Nutzung als Badeteich laut Wasserrechtsbescheiden auf dem Gelände des Wohnwagenparkes entsprechen den Richtlinien für Naturbadegewässer, die Wasserqualität wird zweimal jährlich durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt überprüft.

 

Die Benutzung der Badeteiche erfolgt auf eigene Gefahr (im Sommer als auch im Winter).

 

Die näheren Verhaltensregeln für die Nutzung der Badeteiche ist einer gesonderten Badeordnung niedergelegt.

 

  1. KfZ Zufahrt

Die Zufahrt zur eigenen Mietparzelle mit einem PKW sowie das Abstellen desselben auf der dafür vorgesehenen Fläche ist behördlich gestattet. Zweitfahrzeuge dürfen nur auf den gekennzeichneten Sammelparkplätzen abgestellt werden. Diese Fahrzeuge sind unbedingt mit den von der Verwaltung ausgegebenen Berechtigungskarten im Bereich der vorderen Windschutzscheibe gut sicht- und lesbar zu kennzeichnen.

 

Laut behördlicher Vorschreibung ist jede Reparatur. Wartung oder Reinigung von Fahrzeugen, die eine Umweltbeeinträchtigung bedeuten könnte - insbesondere das Ablassen von Betriebsflüssigkeiten sowie das Abstellen leckender KFZ bzw. von KFZ Nähe der Wasserfläche wegen der Gefahr einer Grundwasserverschmutzung auf dem gesamten Gelände verboten.

 

Auf dem ganzen Platzgelände gelten sinngemäß die Bestimmungen der StVO in der jeweils gültigen Fassung sowie eine maximal erlaubte Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h.

 

  1. Ver- und Entsorgungsnetze

8.1. Kanalnetz

Alle Mietparzellen und allfällige Sanitärobjekte sind an das örtliche Kanalnetz anzuschließen. Die Anschlüsse an das Strom-, Wasser- und Kanalnetz, d.h. die Leitungsführung bis zum jeweiligen Objekt dürfen nur von konzessionierten Gewerbeberechtigten ausgeführt werden.

 

Die vorhandenen, allgemein zugänglichen Sanitäranlagen dürfen nur widmungsgemäß verwendet werden; vor dem Verlassen sind die benützten Einrichtungen zu reinigen und die Wasserhähne zu schließen.

 

Die Entnahme bzw. Verrechnung von Strom und Trinkwasser erfolgt über Messeinrichtungen. Grundlage der Abwasserverrechnung ist die verbrauchte Trinkwassermenge. Unerlaubte Manipulationen im Bereich der Verteil- und Messeinrichtungen sowie deren Umgehung bzw. die Einleitung nicht gezählten Abwassers (Regen-, Grund-, Teichwasser gemäß Pkt. 8.2) in das Kanalsystem sind ein Kündigungsgrund.

 

Generell dürfen keine Fette oder andere ungeeignete Materialien (Festkörper, Kunststoffteile, Schnüre, Küchenabfälle und sonstiger Restmüll) in das Kanalnetz gelangen, da dadurch in der Folge hohe Kosten entstehen können. Der Verwaltung sind alle Gebrechen. Verschmutzungen sowie besondere Vorkommnisse zu melden.

 

8.2. Einleitbestimmungen

Die Einleitung von Grund-, Teich- oder Regenwasser in das Abwassersystem ist grundsätzlich verboten, desgleichen jede Verbindung des Grundwassernetzes mit dem Trinkwassernetz.

 

  1. Erholungswert / Ruhezeiten

Im Interesse des Erholungswertes werden alle Anlagenbenützer des Wohnwagenparkes ersucht, sich so zu verhalten, dass eine Störung oder Belästigung der anderen Platzbenützer vermieden wird. Die Zahl der Besucher ist möglichst gering zu halten.

 

Die Mittagsruhe dauert von 13 - 15 Uhr, die Nachtruhe von 22 - 07 Uhr. In diesen Zeiten sind jegliche lärmerzeugende Tätigkeiten zu unterlassen sowie laute Unterhaltungen zu vermeiden.

 

Das Rasenmähen und die Verwendung lärmerzeugende Geräte, Maschinen und Werkzeuge bzw. laute Arbeiten sind nur werktags (Montag bis Samstag), außerhalb der Ruhezeiten gestattet. Der Betrieb von Pumpen zur Gartenbewässerung während der Ruhezeiten ist ebenfalls nicht angebracht. Die Zu- und Abfahrt mit dem KFZ während der Mittags- und insbesondere der Nachtruhe ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. An Sonn- und Feiertagen sind Arbeiten die die Ruhe der anderen Mieter stört untersagt.

 

Länger dauernde laute Bau- und Umbauarbeiten sollten nur am Anfang/Ende bzw. außerhalb der Saison durchgeführt werden. Aus diesem Grunde wird bis auf weiteres die Mittagsruheregelung vor dem 1. Mai und nach dem 30. September ausgesetzt.

 

Arbeiten für die die Zuziehung von Fachfirmen notwendig sind, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September Montag bis Donnerstag auch in der Mittagsruhezeit erfolgen.

 

  1. Abfallentsorgung

10.1. Restmüll, Sperrmüll, Biomüll, etc.

Bei der Entfernung von Restmüll/Altmaterial wird vom zuständigen Gemeindeverband für Abfallentsorgung auch auf dem Wohnwagenpark ein Trennsystem, wie im Folgenden angeführt, angewendet:

 

Derzeit stehen für die Entsorgung von Restmüll und Wertstoffen wie Kunststoffverpackungen, Papier, Blechdosen, Weiß- und Buntglasflaschen Großcontainern bzw. Großtonnen an zentralen Stellen des Wohnwagenparks in ausreichender Anzahl zur Verfügung.

 

Die konkreten Abfuhrtermine sind im Aushangkasten ersichtlich.

 

Alle diese Behälter sind nur für die Aufnahme von nicht voluminösen bzw. zerkleinerten Altstoffen gedacht, da der Behälterraum ansonsten nicht voll nutzbar wäre. Bitte unbedingt die jeweiligen Behälterbeschriftungen beachten und nur sortenrein einlegen, da der Müllentsorger immer wieder die Vermischung der Fraktionen kritisiert.

 

Der jeweilige Aufstellungsort der Behälter sowie die Sammelplätze für Sperrmüll und Kompost werden auf einem Lageplan in den Anschlagkästen bekanntgegeben.

 

Der Abfallverband hat auch die kostenlose Entsorgung von Sperrmüll (normalerweise nur für Haushalte) angeboten, die je nach Notwendigkeit ein- bzw. zweimal jährlich durchgeführt werden kann. Der Termin wird jeweils angekündigt und können die Altteile (Sperrmüll) frühestens zwei Wochen vor der Abholung deponiert werden (vorgesehener Platz: Parkplatz Teichgelände III Einfahrt Güterweg, innerhalb der Umzäunung).

 

Geeignet für die Sperrmüllsammlung sind alle großvolumigen Gegenstände (Holz, Metall, Kunststoffe, Teppiche, Zaunteile. Sanitäreinrichtungen, Fahrräder, Griller, Sessel. etc.) die sinnvollerweise nicht in den Containern untergebracht werden können: ausgenommen sind Erde, Beton, Steine und Sondermüll (ölhältige sowie gefährliche Produkte wie Autobatterien, Farbdosen, Lösungsmittelbehälter, etc.).

 

10.2. Kompost

Für das Ablegen von kompostierbarem Material wird ein genehmigter Kompostlagerplatz (eingezäunt) zur Verfügung gestellt. Nach den Auflagen der Wasserrechtsbehörde der NÖ-Landesregierung ist ausschließlich die Lagerung von unbehandeltem Naturmaterial (Gras, Laub, Zweige, Erde) gestattet.

 

Generell ist die gesamte Abfallordnung so genau wie möglich zu beachten, andernfalls durch Nacharbeiten deutlich höhere Betriebskosten entstehen können.

 

Auf dem gesamten übrigen Gelände ist das Ablegen jeglichen Mülls strengstens verboten, insbesondere die Entsorgung von Sondermüll und Problemstoffen sowie Kühlgeräten. Bei Verstößen dagegen bzw. bei Grundwassergefährdung behalten sich die Eigentümer Schadenersatzforderungen vor. Sperrmüll, der außerhalb der Abholzeiten anfällt. sowie Bauschutt und Sondermüll ist vom Mieter zu genehmigten Deponien zu führen.

 

10.3. Dünger/Gift/Lösungsmittel

Wegen der Gefährdung des Grundwassers und der Badewasserqualität ist die Verwendung von auswaschgefährdetem (rein mineralischem) Kunstdünger sowie von Flüssigdünger zu unterlassen. Generell sind Gartendüngemittel äußerst sparsam einzusetzen.

 

Die Verwendung von Giftmitteln zur chemischen Schädlingsbekämpfung (Stäube- und Spritzmittel) sowie in anderer Hinsicht gefährlichen Stoffen (Anstrich-, Lösungs- und Reinigungsmitteln) in größerem Umfang ist wegen des Personen-, Natur- und Gewässerschutzes untersagt. Der Verursacher haftet für entstehende Schäden und Kosten.

 

  1. Flüssiggas

Der Betrieb von flüssiggasbetriebenen Anlagen auf den Parzellen ist nur unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Sicherheitsmaßnahmen sowie der gebotenen Sorgfaltspflicht gestattet.

 

Die Lagerung von Flüssiggas darf lediglich in Gasflaschen mit Prüfzeichen mit maximal 13 kg Füllgewicht erfolgen. Hievon dürfen je Parzelle 2 Behälter in Betrieb stehen. Der Aufstellungsort der Gasflaschen hat über Erdniveau zu liegen, die Behälter müssen vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt in nicht brennbaren, gut durchlüfteten Verbauten stehend untergebracht sein. An den Verbauten ist an leicht einsehbarer Stelle die gut lesbare und dauerhafte Beschriftung in Druckschrift "Flüssiggaslager, Vorsicht, Brand- und Explosionsgefahr', in schwarzer Schrift auf gelbem Grund anzubringen.

 

Die gesamte Flüssiggasanlage ist vom Betreiber jederzeit in einem betriebssicheren Zustand zu halten (Dichtheit, Verschleiß, Alterung, etc.) bzw. hat der Betreiber die sicherheitsrelevanten Teile der Anlage regelmäßig (alle 2 Jahre) einer Überprüfung unterziehen zu lassen. Der Nachweis des betriebssicheren Zustandes ist vom Betreiber bei Bedarf zu erbringen. Bei längerer Abwesenheit (z.B. Urlaub, Winterruhe) sind die Flaschenventile zu schließen.

 

  1. Haustierhaltung

Die Haltung von Haustieren auf der Parzelle ist gestattet, wobei eine Beeinträchtigung der Nachbarn zu unterlassen ist und andere weder belästigt noch gefährdet werden dürfen.

 

Bei Hundehaltung sind die einschlägigen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes/verordnung (xxxx) zwingend einzuhalten.

 

Am gesamten Gelände herrscht Leinenpflicht.

 

Der Hundeführer hat abgesetzten Hundekot unverzüglich von Fahr- bzw. Gehwegen, Parkplätzen und ähnlichen Nutzflächen zu entfernen. Der Aufenthalt von Haustieren auf gekennzeichneten Bade- bzw. Kinderspielplätzen ist nicht gestattet.

 

  1. Sicherheit/Haftung

 

13.1. Allgemein

Der Aufenthalt auf dem Gelände des Wohnwagenparkes und die Benützung aller Einrichtungen sowie die Zu- und Abfahrt erfolgen auf eigene Gefahr. Für Unfälle, insbesondere Badeunfälle, kann nicht gehaftet werden. Gefahren- und entsprechende Hinweisschilder sind unbedingt zu beachten.

 

Die Benutzung von Feuer- und Luftdruckwaffen sowie von gefährlichen Sportgeräten (Pfeil und Bogen, Steinschleuder, u.a.) ist verboten. Das Bejagen von Wild in jeder Form, sowie jeder Natur-, Pflanzen- und Wildfrevel auf dem Gelände des Wohnwagenparks ist untersagt.

 

13.2. Haftung

Für entstandene Schäden haftet der Verursacher bzw. bei Kindern und Jugendlichen der Erziehungsberechtigte. Für Eigentumsdelikte oder sonstige Schäden, deren Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Platzinhabung liegt, sowie für Folgeschäden wird keine Haftung übernommen.

 

  1. Platzpflege und Instandhaltung

Laufende Platzpflege und Instandhaltung der Anlage obliegt dem Vermieter.

 

  1. Wintersperre

Vom 1. November bis 31. März des Folgejahres ist Wintersperre. Das Trinkwassernetz und die öffentlichen Sanitäranlagen sind in diesem Zeitraum wegen Frostgefahr außer Betrieb und es wird keine Müllabfuhr (nur auf Sonderbestellung) durchgeführt.

 

Die Stromver- und die Abwasserentsorgung bleiben das ganze Jahr über aufrecht. Der Platz soll in dieser Zeit nur zur Betreuung der parzelleneigenen Einrichtungen und der abgestellten WW/MH sowie zur notwendigen Bearbeitung des Grundes und zur Kontrolltätigkeit benutzt werden.

 

Während der Wintersperre ist die Mittags- und Nachtruheregelung außer Kraft, die Benutzung der Teich-Eisflächen erfolgt auf eigenes Risiko. Es wird empfohlen, alle frostgefährdeten Einrichtungen wie Behälter, Sanitärsyphone, Geräte und Leitungen sowie Durchlauferhitzer zu entleeren und auszublasen, die Wassermesser abzumontieren und die Flansche zu verschließen (Kleingetiere, Verschmutzung).

 

  1. Platzordnung

Die aktuell gültige Platzordnung wird über die Anschlagtafeln kund gemacht.

 

  1. Anschlagtafeln

Die Anschlagtafeln dienen zur raschen und einfachen Bekanntmachung aktueller Mitteilungen und Informationen (die auf Wunsch in Kopie erhältlich sind), so z.B. wichtiger Telefonnummern und Adressen von Rettungs-, Polizei- und Feuerwehrdienststellen sowie einiger Apotheken, Ärzten und Notdiensten der Umgebung. Weiters werden die Telefonnummern und Adressen der zuständigen Firmen wie Elektro-, Wasser-, Installations-, Erd- und Schotterunternehmungen, sowie die letzten Teichwasseruntersuchungsergebnisse und geplante Informationsveranstaltungen bekanntgegeben.

 

  1. Verstöße gegen die Platzordnung

Bei Verstößen gegen die Platzordnung ist der Mieter verpflichtet umgehend den vertragskonformen Zustand wiederherzustellen. Bei gravierenden Verstößen wird Zwecks Abmahnung eine Rechtsanwaltskanzlei herangezogen.

 

  1. Geltungsbereich der PO

Die vorliegende Fassung der Platzordnung ersetzt die vorangegangenen ohne die Gültigkeit der bestehenden Mietverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Feststellung von Übertretungen der PO und damit einer Vertragsverletzung ist nach der aktuellen Fassung zu treffen, unabhängig davon, wann der Vertragsabschluss erfolgt ist.

 

 

Teesdorf am 30.04.2024

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